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Samstag, 04. September 2010

Die Statuten

 

I. Hauptteil: Grundlegende Statuten

 

Artikel 1      Richtlinien

 (1) Der Orden der Herzens Ritter von Tirol, Christlich-ökumenisch, ritterlich, souverän für ganz Tirol und national, wird von folgenden Richtlinien geleitet:
Der ursprünglichen, vom hl. Bernhard von Clairvaux  inspirierten Ordensregeln, bestätigt auf dem  Konzil von Troyes  im Jahre 1128,sowie seinem ”Lob der neuen Ritterschaft ”( Liber ad Milites Templi de laude Novae Militae)Der Übertragungs-Urkunde sowie den allgemeinen Satzungen, beschlossen am 11. April 1705 auf dem Generalkonvent in Versailles sowie ihren Änderungen und Ergänzungen von 1947 sowie vom 24. Juni 1995 (London ) und am 4. November 1995 (Salzburg) sowie weitere Änderungen für die Neugründung des Ordens Militae Christi Cordi ad Tirolias  auf  dem  Generalkonvent in  Innsbruck am 17. Jänner 2007  

(2) Der Hauptsitz des Ordens ist in der Landeshauptstadt Innsbruck  

Artikel 2 Leitsatz

 (1) Der Orden, voll integriert in seinem ursprünglichen religiösen Geist gegründet, getreu den Grundsätzen des hl. Evangeliums, hat sich in unserer Zeit zum Ziel gesetzt:
Den Glauben an unseren Herrn Jesus Christus zu verteidigen und die Gebote seiner Kirche zu befolgen, die soziale Ordnung zu wahren und sich in Barmherzigkeit, Wohltätigkeit und Nächstenliebe zu üben.
Hilfe für Kinder, Jugendliche, alte und kranke Menschen zu leisten.
Die Treue zum Vaterland  zu halten sowie jegliche Bedrohung des Landes von Außen oder von Innen zu verteidigen.
Die Traditionen des Ordens und der Ritterschaft zu pflegen, historische Studien, Kunst und Kultur sowie internationale Begegnungen zu fördern.
Keine politische Parteiengründung, sondern nur das anhaltende Sprachrohr des Volkes zu sein.
Förderung des Umweltschutzes und Reinhaltung unsere Gebirgszüge, Wälder, Seen, Flüsse
und Feldern.

(2) Die Auslegung dieser Punkte unterliegt alleine dem Generalkapitel, die mit einfacher Mehrheitsbildung festgelegt wird.

Artikel 3 Tradition

Zur Pflege der Riten und der Liturgie gemäß den Traditionen der christlichen Ritterschaft gehört auch das ehrenvolle Andenken an die Schutzherren und die Patrone,  sowie die würdigen Begehungen der Feiertage des Ordens:
Am 18.März- Jaques de Molay Letzter Großmeister auf dem Scheiterhaufen verbrannt, am 18 März 1314
Am 23. April- Fest des hl. Georg
Am 24. Juni - hl Johannes der Täufer
Am 20.August -Fest des hl. Bernhard von Clairvaux
Am 29. September -Fest des hl. Erzengels Michael
Am 25. Dezember Geburt Jesus Christus
Am 27.Dezember -Fest des hl. Johannes, Apostel und Evangelist
Am 17. Jänner - Fest der Gründung des neuen Templi Orden militae cordi ad Tirolias

Artikel 4 Das Kreuz des Ordens

Das Kreuz des Ordens besteht aus gleichschenkligen Doppelbalken die durch rot/weiß getrennt sind. In der Mitte des Kreuzes befindet sich ein goldener Ring, der das Herz Jesu umrahmt und durchstoßen wird von den Flügeln des Tiroler Adlers. Verbunden ist das Kreuz mit 4 schwarzen Blanken. 

Artikel 5 Die Standarte

 Die große Standarte  des Ordens, genannt Bauseant (Beaucean), ist schwarz mit zwei roten Zacken und trägt das Kreuz des Ordens in der Mitte auf weißen Grund in Greis Form,   dass bis zum Rand der Standarte reicht. Die Kampf -Standarte ist in einem schwarzen Feld und einem weißen Feld  diagonal unterteilt mit dem Ordenskreuz in der Mitte .

  Artikel 6 Der Wahlspruch

 Der Wahlspruch des Ordens lautet:
Semper deus cum nos velit esse et semper cum noster optatis consentit.
Möge Gott immer mit uns und steht’s  mit unseren Zielen einig sein.

 Artikel 7 Der alte Schlachtruf

 Der Alte Schlachtruf lautet: honor christi!!! honor christi!!!

Artikel 8 Das Ordenswappen

Das Ordenswappen setzt sich zusammen aus einem Gold umrahmten Schild mit einem roten und weißen Balken sowie mit zwei rot gefärbten Gebirgsspitzen. Das Ordens Kreuz befindet sich in der Mitte des Schildes, aufgesetztem Flügelhelm getragen von einem roten -gold gekrönten Adler der die Beaucean und die Kampfstandarte in den Greifern hält. Der Wappenmantel ist violett und umhüllt den Adler.
Die einfache Art des Wappens besteht aus dem gleichen Schild mit dem Ordenskreuz, getragen von zwei Adlerflügel und überragt von einem silbernen Helm mit einem schwarz
gelben Flügelaufsatz.
Unter den beiden  Wappen befindet sich ein weißes Band, das in Gold  den Wahlspruch des Ordens oder die Initialen trägt.

Artikel 9 Regionalbestimmung

Bei regional Übergreifend, bleiben nur das Ordenskreuz, die Beaucean, die Kampfstandarte und das violette Band mit den Ordensinitialen gleich.

Der Rest des Wappens, wird nach Angaben der jeweiligen Region Konstruiert. 
Der Name des Ordens, bei  regional Übergreifend bleibt gleich, es wird nur der Regionsname  nach  der jeweiligen Region geändert.

(z.B. Ordos Militae Christi Cordi ad Hanovas)

Der Region- übergreifende Teil des Ordens, wird als Großprioraler magistrale Rat angesehen. 

Artikel 10 Das Siegel

Das Siegel des Ordens ist rund oder oval und trägt in der Mitte das Ordenswappen, umgeben mit dem lateinischen Ordensnamen sowie folgenden Inschriften:

Magnum Magister Sigel ( Großmeisterschaft)
Priorat N.N. (nationales priorat)
Großpriorat I.N. ( internationales Großpriorat)

Artikel 11 Die Ordenssprachen

Die offiziellen Sprachen des Ordens sind Latein, Englisch, Deutsch.

Artikel 12 Aufgaben des Großmeisters

(1)  Die Großmeisterschaft des Ordens (Magnus Magister), höchste Autorität des Ordens, wird von einem Großmeister ausgeübt, der vom General- Kapitel des Ordens auf jeweils sechs Jahre gewählt wird. Ausnahmen sind zulässig. Kommt die Wahl eines Großmeisters nicht zustande, so kann bis zur Wahl ein Regent durch das Generalkapitel ernannt werden.
Das  Generalkapitel kann einmal im Jahr ein Misstrauensvotum  abgeben.  
Besteht ein  Misstrauen gegen den Großmeister, so muss das Generalkapitel einstimmig einen Regenten wählen, der ein Ordensverfahren einleitet.

(2) Der priorale magistrale Rat, dem die Priore aller OMCCT- Priorate (Orden Militae Christi cordi ad Tirolias)  angehören, wählt aus seiner Mitte jeweils für drei Jahre einen Generalkommandeur (Präsidenten) sowie seinen Stellvertreter (Vizepräsidenten). Der priorale magistrale Rat tritt mindestens 4mal jährlich zusammen. Er bildet gemeinsam mit dem Großmeister und dem Generalkapitel die Ordensregierung.

(3) Der Großmeister hat die Vollmacht den Orden zu führen und nach innen und außen zu repräsentieren, das Ordensarchiv zu bewahren, die Reform der Statuten  vorzubereiten und Streitfragen zu klären, das Generalkapitel  einzuberufen, Generalkommandeur zu konstituieren, Ernennungs- und Beförderungsurkunden auszufertigen sowie das Ehrengericht einzuberufen.

Artikel 13 Das Generalkapitel

 (1) Das Generalkapitel (Magni Magisterii Generalis Capitulum) setzt sich wie folgt zusammen:
Dem Großmeister (Magnus Magister) oder dem Regenten (Princeps Regens)
Aus mindestens 6 aber maximal 10 General- Kommandeur (Commendator Generalis )sowie deren Vize- General- Kommandeur ( Sub-Commendator -Gerneralis)
Dem geistlichen Ordens- Protektor oder seinem Stellvertreter
Dem Zeremonienmeister (Solemnium Rituum Magister Magistralis)
Dem Schatzmeister ( Thesaurarius Magistralis)
Dem Magistralen Sekretär ( Secretarius Magistralis)
Dem  Magistralen Sheriff (Exicutivus Magistralis)

(2)   Die Ämter des Zeremonienmeister, Schatzmeister, magistralen Sheriff und magistralen Sekretär werden vom Generalkapitel  in Wahlen, von den bestimmten General- Kommandeur ausgeübt. Ist dieser verhindert, so übernimmt jeweils der Stellvertreter des jeweiligen General- Kommandeur die Aufgabe des Amtes.

Der geistliche Ordens- Protektor, oder sein Stellvertreter, muss ein Würdenträger einer christlichen Kirche sein. Er ist vom Mitgliedsbeitrag befreit, somit hat er den Status des Ehrenmitglieds. Seine  Aufgabe ist es  als Seelsorger für die  Mitglieder zu sein und den Generalkapitel mit Ratschläge zu Unterweisen. Weiters soll er die Ordensmesse leiten und zelebrieren.

(3) Ein Gerneralkommandeur kann nur derjenige sein, welcher mindestens 6 Priore unter sich versammelt.

(4)  Dem magistralen Sheriff wird die Aufgabe zu teil, die Kontrolle des Kassawesen sowie ein Kontrollorgan  des Ordens zu sein. Der magistrale Sheriff kann ein oder zwei Priore zur Assistenz anfordern um sein Amt ordentlich zu verwalten.

(5) Bei der Kassaprüfung  müssen zwei Priore zur Assistenz eingeteilt werden.
Die eingeteilten Priore dürfen nicht  mit dem Magistralen Sheriff und mit dem Schatzmeister verwand oder verschwägert sein. Dies gilt auch zwischen magistralen Sheriff und dem Schatzmeister.

(6) Dem Schatzmeister wird die Aufgabe zu teil, die Gelder des Ordens zu verwalten und buch zu führen (Einnahmen und Ausgaben), sowie einen Jahresbericht für das Generalkapitel erstellen.

(7) Dem magistralen Sekretär wird die Aufgabe zu teil, Mitgliedslisten zu führen, Sitzungsprotokolle zu erstellen, sowie den Schriftverkehr zu führen.

(8) Dem Zeremonienmeister  wird die Aufgabe zu Teil, die Sitzungen vorzubereiten, Feste zu Organisieren sowie die Vorbereitungen  der Ritterschläge.

Die Ämter des Generalkapitels sind Regionsübergreifend. 

Artikel 14 Generalversammlung

Das Generalkapitel tritt mindestens einmal im Jahre zu einer Sitzung zusammen. Zu dieser Sitzung muss der Großmeister (oder Regent bzw. bei Vakanz der General- Kommandeur) 2 Monate im Voraus einladen. Das General- Kapitel wählt den Großmeister und hat das Recht, die Statuten zu ändern. Jeder General- Kommandeur hat eine Stimme. Auch der Großmeister hat ein gewöhnliches Stimmrecht. In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Sitzung des Generalkapitels innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen werden.

Artikel 15 Der Prior/ Der priorale Rat

In der Rechtsordnung jedes großprioralen und  priorale magistralen Rat können Priorate oder Vogteien (Ballivatus) eingerichtet werden, die von einem Prior oder einem Vogt (Bailli) geführt werden und dem Magistralen Sheriff direkt unterstellt sind und von ihm ernannt werden.

  

II. Hauptteil: Aufnahmebestimmungen und Würdenträger des Ordens

Artikel 16 Aufnahmebestimmung

 Die Aufnahmebestimmungen des Ordens OMCCT sind:
Das achtzehnte (18) Lebensjahr vollendet zu haben;
Einer christlichen  Kirche anzugehören;
Die kath. apostolische Tradition des Ordens respektieren;
Ein Bekenntnis zu den Wertvorstellungen des Christentums;
Kenntnis der Statuten und Satzungen des Ordens und Anerkennung derselbe.     

Artikel 17 Aufnahmebedingungen

 (1) Um in den Orden aufgenommen zu werden, muss der/die  Kandidat/in folgende Unterlagen erbringen:
Ein beglaubigter Nachweis der Zugehörigkeit einer christlichen Kirche.
Die Anerkennung der Statuten und Satzungen des Ordens.
Ein Lebenslauf mit Angaben zu Person , Religion, Geburtsdaten, Familienstand und ggf. Name des Ehepartners, Beruf, Studium, akademische oder andere Auszeichnungen.
Vier Lichtbilder (4x6 cm).


Die Unterlagen werden  dem zuständigen Generalkommandeur oder dem dafür ernannten Komtur übergeben, der sie mit einer Empfehlung eines Bürgen an das General- Kapitel weiterleitet.
Notfalls kann der Kandidat oder die Kandidatin seine/ihre  Bewerbung auch direkt an das General- Kapitel einreichen.
Wenn der Generalkommandeur dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, wird der Ansuchende per Bescheid benachrichtigt.

(2) Das Weiterleiten der Unterlagen für den Komtur oder den Generalkommandeur  an das Generalkapitel ist verpflichtend.
Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der jeweiligen Region sind einzuhalten.

Artikel 18 Die Dienstgrade

(1) Der Orden hat fünf  Grade
Ritter (Eques) oder Dame des Ordens ( Equitissa)
Offizier ( Officialis)
Komtur
Großoffizier (Magnus Officialis)
Träger des Groß-Kreuzes (Eques Magnum Crucis 

(2) Der Grad des Ritters, wird nach einer 1 jährigen, positiv abgeschlossenen Wohltätigkeitsarbeit des Anwärters (als Knappe), durch den Ritterschlag verliehen. 

(3) Der Grad des Offiziers wird nach einer  4 jährigen und des Komtur nach einer 6 jährigen aktiver Mitgliedschaft durch Ernennung des General- Kapitels verliehen. 

(4) Der Grad des Großoffiziers wird nach einer 10 Jährigen aktiven Mitgliedschaft, nach Vorschlag des zuständigen Generalkommandeurs an des General- Kapitel,  beschlossen und verliehen. 

(5) Der Träger des Groß- Kreuzes wird nach einstimmigem Beschluss des General- Kapitels und nach einer mind. 20   Jährigen aktiven Mitgliedschaft verliehen. 

Artikel 19 Die drei Klassen der Ritter

 Der Orden kann ferner drei Klassen von Mitgliedern führen, die nicht den Bedingungen des Artikels 17 unterworfen sind und sich besonderer Leistungen über höchst anzuerkennendem Maße verdient gemacht haben:

Ehrenritter (Chevalier d`honneur) oder Ehrendame ( hornorable d´honneur)
Knappe (Armiger)
Träger des Verdienstkreuzes (Scriti Crux) in Anerkennung geleisteter Dienste für den Orden oder die Gesellschaft.

Artikel 20 Art der Zeichen

 Die Unterschriften eines Ritters tragen die Buchstaben F (Frater) vor dem Namen. Die Komture verwenden ein Einfaches + Kreuz vor ihrer Unterschrift. Bei hohen Würdenträger (Großoffizieren und Großkreuz- Träger)ist das Kreuz doppelt und beim Großmeister oder Regent ist das Kreuz dreifach 

Artikel 21 Die Würdenträger

 Die Würdenträger des Ordens sollen die Vorschriften der Kirche beachten und ihre Gebote befolgen Barmherzigkeit, Wohltätigkeit und Nächstenliebe üben.
Das Andenken des Ordens und seiner Märtyrer in Ehren halten.
In Wort und Tat den ritterlichen Geist bewahren und die soziale Ordnung verteidigen. Die Statuten, Gesetze und Anweisungen der Ordensmeister streng beachten. Die hohen Würdenträger des Ordens ehren und achten sowie Brüderlichkeit und Solidarität üben.

Artikel 22 Entlassungsgründe

 (1) Aus dem Orden wird Ausgeschlossen: 
Wer aus der Kirche austritt oder von Ihr ausgeschlossen wird.
Wer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert sowie Landesverräter und Spione.
Wer gegen die Statuten und Ziele des Ordens verstößt oder innerhalb des Ordens wiederholt Unruhe stiftet.
Wer dem Ansehen des Ordens in der Öffentlichkeit großes Schaden zufügt.
Wer einem Geheimbund, einer Geheimorganisation oder Sekte beitritt, die von der Kirche abgelehnt oder verurteilt werden.
Urheber öffentlichen Ärgernisses. 

(2) Der Ausschluss kann nur durch den Generalkommandeur im Einvernehmen des Magistralen Rates erfolgen und wird sofort wirksam.

Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist an den Großmeister per Einschreiben zu richten.

Der Großmeister hat daraufhin innerhalb von  2 Monaten ein unabhängiges ordensgerichtliches Verfahren ein zu leiten.

Die Entscheidung des Ordensgerichtes ist unanfechtbar. 

(3) Ein Generalkommandeur kann nur durch ein Ordensgericht ausgeschieden werden. Dies kann nur geschehen, wenn eine Anzeige vom  Magistralen Sheriff vorliegt.

 

III. Hauptteil: Sitzungsregeln:

 

Artikel 23 Die Sitzungsreglen

 (1) Jeder Sitzungsteilhabender  hat die folgenden Regeln zu beachten und  einzuhalten.
Den Vortragenden ausreden zu lasen.
Die Sitzungsteilnehmer haben vor der Fragestellung, sich leise erkenntlich zu machen (z.B. Hand zu heben) und bis sie das Wort erhalten (durch den Vorsitzenden) in Ruhe zu verweilen.
Während der Sitzung darf kein alkoholisches Getränk konsumiert werden.
Der Vortragende hat den Vortrag so zu gestalten, dass jeder Sitzungsteilhabender die Themen verstehen, sowie auch darüber Fragen stellen kann.

Bei wiederholten Verstöße der Sitzungsregeln, kann der Vorsitzende der/ die Störenden der Sitzung zu verweisen. 

(2) Die Jahreshauptversammlung muss innerhalb der letzten zwei Monate des Jahres durchgeführt werden.

Folgende Punkte sind einzuhalten:
Eröffnung durch den Großmeister oder Regenten
Protokoll- Verlesung des Sekretär
Protokoll- Verlesung des Schatzmeister
Protokoll und Bericht- Verlesung  des Kassasturzes vom magistralen Sheriff
Besprechung diverse Themen
Beendigung der Sitzung durch den Vorsitzenden

Artikel 24 Die Finanzierung des Ordens

 Die Finanzierung des Ordens:
Der Orden finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen von den einzelnen Mitgliedern.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt  mindestens 5 ,- € per mese (Monat) oder gesamt 60,- € per anno (Jahr), sowie von Spendengeld, die aber nicht aus einer staatlichen oder Parteienförderungen stammen darf.

IV. Hauptteil: Insignien

 

Artikel 25 Die Insignien

Die Insignien des Ordens sind das Kreuz, die Plakette, den Sigelring und die Halskette.

Das Kreuz des Ordens ist 52 mm lang, gold und rot emailliert.

Die Plakette (Stern) ist aus Silber und hat einen Durchmesser von 85 mm mit acht Strahlen an die sich fünf kürzere Strahlen anwickeln, alle diamantiert, in der Mitte des Kreuz tragend, weiß emailliert, das Kreuz des Ordens in Miniatur tragend, goldumrandet mit einem Lorbeerkranz, geformt von einer doppelten goldenen Palme, grün emailliert.

Die Halskette ist aus Gold in Form eines Rosenkranzes und besteht aus einundachtzig Perlen, jede neunte Perle ist größer als die übrigen. In der Mitte ein kleines ovales Medaillon in Gold, geschmückt mit den Buchstaben I H, der Erste rot, der Zweite schwarz. An dem Medaillon hängt das von einer goldenen Königskrone überragte Kreuz.

Das Ordensband ist aus schwarzer, roter und bordeauxroter Seide.

Artikel 26 Das Tragen des Kreuzes der Ritter

Die Ritter tragen das Kreuz überhöht mit einer Krone an einem 37 mm breiten Band.

Die Offiziere tragen das Kreuz mit der Königskrone überhöht von einer militärischen Trophäe.

Artikel 27 Das Tragen des Kreuzes der Komture

Die Komture tragen das Kreuz mit der Königskrone an einem 46 mm breiten Band und die Plakette (Ordensstern) auf der linken Brustseite.  

Artikel 28 Das Tragen des Kreuzes der Großoffiziere

Die Großoffiziere tragen das gleiche Kreuz überhöht von einer goldenen militärischen Trophäe an einem 46 mm breiten bordeauxroten Band.
Die militärische Trophäe besteht aus einem Brutpanzer überragt von einem Helm mit einem Federbusch aus drei Federn, der seinerseits auf zwei Hellebarden, einer Kriegsaxt und einer Keule ruht. Das ganze Ensemble wird getragen von zwei Gruppen zu je drei Fahnen mit gekreuzten Fahnenstangen.

Artikel 29 Das Tragen des Kreuzes der Offiziere des Großkreuzes

Die Offiziere des Großkreuzes tragen das Kreuz der Großoffiziere an einem 101 mm breiten Band als rote Schärpe von der rechten Schulter zu linken Hüfte sowie die Plakette (Ordensstern) auf der linken Brustseite.

Artikel 30 Das Tragen des Kreuzes für Ritter aller Grade

 Die Ritter aller Grade können das Kreuz  in Miniatur an einem 10 mm breiten Band tragen,  wobei goldene oder silberne Schalen erlaubt sind, um die Grade zu unterscheiden (eine silberne Schale für Kommandeure, zwei silberne für Großoffiziere und eine goldene für Offiziere des Großkreuzes sowie für Priore und Großpriore.

Die Knappen können das Band des Ordens in 10 mm Breite im Knopfloch tragen und die Damen eine Schleife gleicher Art auf der linken Seite.

Artikel 31 Das Tragen des Kreuzes für die übrigen Ordensmitglieder

Die übrigen Ordensmitglieder tragen das Kreuz, 39 mm Länge, an einem 30 mm breiten Band auf der linken Seite:
Damen - das Kreuz von einer goldenen Königskrone überragt.
Knappen - Das Kreuz mit der Königskrone und dem Band an einem goldenen Ring. Verdienstkreuz des Ordens - Das gleiche Kreuz ohne Krone.

Artikel 32 Die Uniform

Die Ordensritter können eine Uniform tragen, deren Farbe und Ausstattung vom Magnum Magisterium in Verbindung mit den Großprioraten festgelegt wird.

Artikel 33 Der Ordensmantel

 Der Ordensmantel ist aus weißem Stoff und trägt das Ordenskreuz (260 mm lang, gestickt oder aufgenäht) auf der linken Schulter. Rund um den Kragen ist eine 5 mm breite rote Litze, 20 mm vom Außenrand aufgenäht.
Die Gesamtlänge des Ordensmantels soll so bemessen sein, dass er mindestens 250 mm über dem Boden endet.

Artikel 34 Berechtigte zum Tragen der Insignien

Nur die Ordensritter haben das Recht, den weißen Ordensmantel, die Uniform und Ihren Gradabzeichen zu tragen.

Artikel 35 Der Siegelring

 Jedes Ordensmitglied ab den Status Ritter, wird ein Siegelring verliehen.

Der Siegelring besteht aus Gold und ist  mit dem Ordenswappen in einfacher Ausführung  bestückt. Im Innenbereich des Ringes, ist der Wahlspruch in Latein eingraviert. 

V. Hauptteil: Zeremonien

Artikel 36 Ort der Zeremonien

 Alle Zeremonien werden im Ordenssaal abgehalten. Diese sind:
Verleihung der Ritterwürde
Jede weitere Beförderung
Abstimmungen
Wahlen
Feierlichkeiten zu Ehren der Schutzheiligen
Angelobungen 

Ausgenommen sind kirchliche Zeremonien wie Gottesdienste.

 Artikel 37 Planung der Feierlichkeiten

 Die Feierlichkeiten werden vom Zeremonienmeister zusammen mit dem Generalkapitel geplant. Der Zeremonienmeister ist für die Organisation derselben und deren Ablauf verantwortlich.

 Artikel 38 Bestimmung des Vorsitzes

 Den Vorsitz bei den Veranstaltungen hat immer der Großmeister.Der Großmeister, oder sein Stellvertreter, müssen bei allen Zeremonien anwesend sein.

VI. Hauptteil: Das Zeremoniell der OMCCT

Artikel 39 Der Allgemeine Ablauf der Zeremonien

 (1) Der Ablauf der Zeremonien folgt einem verpflichtenden Muster: 

Die Zeremonien werden durch den Zeremonienmeister eröffnet.
Er hat alle Anwesenden darauf hinzuweisen, worin sich die jeweilige Zeremonie besteht. Anschließend Kündigt er den Großmeister an, der das Wort erhält.
Er hat den Großmeister bei allen Handlungen zu unterstützen und hat für Ruhe zu sorgen.
Der Großmeister heißt ebenfalls alle Anwesenden willkommen.
Im Anschluss werden die zeremoniellen Feierlichkeiten begonnen.
Ihm unterliegt auch die komplette Durchführung der Veranstaltung.
Der Großmeister kann auch Helfer erwählen, die ihn in den zeremoniellen Handlungen unterstützen. 
Dem geistlichen Ordensprotector obliegen alle kirchlichen Handlungen, die bei den Zeremonien anfallen. 

(2) Die nicht im Artikel 36 verankerten Veranstaltungen unterliegen nicht dem strengen Zeremoniell der OMCCT.

Artikel 40  Der Ablauf für die Verleihung der Ritterwürde

(1) Der Ablauf:
1. Eröffnung durch den Zeremonienmeister
2. Der Zeremonienmeister bittet die Anwesenden sich zu erheben für den Großmeister.
3. Begrüßung durch den Großmeister und die bitte an die Anwesenden sich zu setzen.
4. Der Großmeister beginnt mit dem Zeremoniell, indem er die Anwärter nach vorne bittet.
5. Die Anwärter müssen sich niederknien.
6. Der Großmeister nimmt dann von jedem Anwärter einzeln den Schwur ab.
7. Nach geleistetem Ritterschwur werden die Anwärter mit dem Zeremonienschwert zum Ritter geschlagen.
8. Der Großmeister heißt die neuen Ritter nun willkommen.
9. Die Zeremonie wird durch den Großmeister beendet. 

(2) Der Großmeister beginnt mit dem folgenden Satz und verlautbart jeden einzelnen Satz des Schwures, auf den jeder Anwärter mit „Ich gelobe“ zur Antwort geben muss. 

Als Ritter ist man zwar sein eigener Herr, hat aber viele Pflichten zu erfüllen, an die man durch den Ritterschwur gebunden ist:
Ich gelobe, die Schwachen zu verteidigen.
Ich gelobe, die Kirche zu schützen, ihre Lehren zu glauben und ihre Gebote zu halten.
Ich gelobe, die Pflichten meinem Orden gegenüber zu erfüllen.
Ich gelobe, allen gegenüber freimütig und großzügig zu sein.
Ich gelobe, immer gegen Ungerechtigkeit und für das Recht zu kämpfen.
Ich gelobe, immer zu meinem Wort zu stehen.

Artikel 41 Ablauf der Bförderungszeremonie

(1) Der Ablauf
1. Eröffnung durch den Zeremonienmeister
2. Der Zeremonienmeister bittet die Anwesenden sich zu erheben für den Großmeister.
3. Begrüßung durch den Großmeister und die bitte an die Anwesenden sich zu setzen.
4. Der Großmeister beginnt mit dem Zeremoniell, indem er die Anwärter nach vorne bittet.
5. Die Anwärter müssen sich niederknien.
6. Der Großmeister verleiht dann jedem Anwärter die Zeichen für die Beförderung und ernennt diese mit jeweiligem Rang.
7. Im Anschluss erinnert der Großmeister die Anwärter sich auch fortwährend an den geleisteten Schwur zu halten.
8. Der Großmeister heißt die Ritter nun willkommen.
9. Die Zeremonie wird durch den Großmeister beendet.

Artikel 42 Ablauf der Angelobung in die gewählten Ämter

(1) Ablauf
1. Eröffnung durch den Zeremonienmeister
2. Der Zeremonienmeister bittet die Anwesenden sich zu erheben für den Großmeister.
3. Begrüßung durch den Großmeister und die bitte an die Anwesenden sich zu setzen.
4. Der Großmeister beginnt mit dem Zeremoniell, indem er die gewählten Ritter nach vorne bittet.
5. Die Ritter müssen sich niederknien.
6. Der Großmeister nimmt dann von jedem Ritter einzeln das Gelöbnis ab.
7. Nach geleistetem Gelöbnis werden die Ritter mit dem Zeremonienschwert zum Amtsinhaber geschlagen.
8. Der Großmeister heißt die neuen Amtsinhaber  willkommen und erinnert sie daran, sich an den geleisteten Ritterschwur und an das Gelöbnis zu halten.
9. Die Zeremonie wird durch den Großmeister beendet.

(2) Die einzelnen Gelübte sind wie folgt:
Für den Großmeister:

Ich gelobe vor Gott, den allmächtigen, fortwährend für unseren Orden da zu sein, die Statuten zu befolgen und zu bewahren. Ferner gelobe ich, meine zukünftigen Aufgaben mit bestem Wissen und Gewissen zu erledigen und den  Orden nach außen stets bestens zu repräsentieren.

Für den Zeremonienmeister:

Ich gelobe vor Gott, den allmächtigen, fortwährend für unseren Orden da zu sein, die Statuten zu befolgen. Ferner gelobe ich, meine zukünftigen Aufgaben mit bestem Wissen und Gewissen zu erledigen und das Zeremoniell stets ordnungsgemäß vorzubereiten.

Für den Schatzmeister:

Ich gelobe vor Gott, den allmächtigen, fortwährend für unseren Orden da zu sein, die Statuten zu befolgen. Ferner gelobe ich, meine zukünftigen Aufgaben mit bestem Wissen und Gewissen zu erledigen und größte Sorgfalt bei meiner Arbeit walten zu lassen, sodass es auch dritten möglich ist, bei den Finanzen einen Durchblick zu haben.

Für den Magistralen Sheriff:

Ich gelobe vor Gott, den allmächtigen, fortwährend für unseren Orden da zu sein, die Statuten zu befolgen. Ferner gelobe ich, meine zukünftigen Aufgaben mit bestem Wissen und Gewissen zu erledigen und für Ordnung in unserem Orden zu sorgen.

Für den magistralen Sekretär:

Ich gelobe vor Gott, den allmächtigen, fortwährend für unseren Orden da zu sein, die Statuten zu befolgen. Ferner gelobe ich, meine zukünftigen Aufgaben mit bestem Wissen und Gewissen zu erledigen und dem Großmeister unterstützend in seiner Arbeit beizustehen.

Für das Generalkapitel:

Ich gelobe vor Gott, den allmächtigen, fortwährend für unseren Orden da zu sein, die Statuten zu befolgen. Ferner gelobe ich, meine zukünftigen Aufgaben mit bestem Wissen und Gewissen zu erledigen.

Artikel 43 Ablauf bei Abstimmungen

(1) Abstimmungen können nur mit einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte des Generalkapitels durchgeführt werden. Bei Abstimmungen über die Statuten ist eine Anwesenheit von mindestens 2/3 notwendig.

1. Eröffnung durch den Großmeister.
2. Verlesung der zu verhandelnden Punkte
2. Der Großmeister erteilt dem jeweiligen Antragsteller das Wort für die Stellung seines Antrages.
3. Der Großmeister eröffnet die Diskussion über den/die Anträge.
4. Im Anschluss folgt dann die Abstimmung.
5. Der Großmeister erklärt den Antrag für angenommen oder nicht.

(2) Bei normalen Abstimmungen ist nur eine einfache Mehrheit notwendig.

Bei Abstimmungen über die Statuten ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.

Bei Abstimmungen über den 1. Hauptteil der Statuten ist eine einstimmige Abstimmung notwendig.

Artikel 44 Ablauf der Wahlen

Bei Wahlen ist die Vollständige Anwesenheit des Generalkapitels notwendig.

1. Eröffnung durch den Großmeister.
2. Der Großmeister legt die Reihenfolge der zu wählenden Ämter fest.
2. Die Stimmen werden vom Großmeister ausgezählt und vom magistralen Sekretär erfasst.
3. Der Wahlgewinner wird vom Großmeister gefragt, ob er diese Wahl annimmt.
4. Wenn die Wahlen durchgeführt wurden, wird die Gültigkeit vom Generalkapitel bestätigt.

(2) Wenn kein Kandidat bei der Wahl über 50% kommt, muss zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl stattfinden.

 VII. Hauptteil: Die Gerichtsbarkeit

Artikel 45 Vorsitz

Der Großmeister oder der Regent bekleidet das Amt des Vorsitzenden.

Artikel  46 Das Ordensgericht

Das Ordensgericht kann nur vom Großmeister oder vom Regenten einberufen werden.

Der Rat des Ordensgerichtes besteht aus dem Großmeister oder dem Regenten, den nicht betroffenen Generalkommandeure sowie drei Prioren, die nicht unter der Verwaltung des betroffenen Generalkommandeurs stehen. Die Priore werden durch ein Zufallsprinzip ausgesucht.

Artikel 47 Festlegung der Verteidigung

 Der vor dem Ordensgericht Beklagte hat das recht sich zu verteidigen. Ist er dazu nicht in der Lage, kann er einen beliebigen Ordensbruder mit der Verteidigung beauftragen.

Artikel 48 Veröffentlichung

Das Ordensgericht wird nicht öffentlich geführt. Nur das Urteil wird im Orden veröffentlicht.

Artikel 49 In dubio pro Reo

Es gilt für alle Beklagten der Grundsatz „in dubio pro reo“
( Im Zweifel für den Angeklagten)

Artikel 50 Das Urteil

Das Urteil wird mit einem schriftlichen Beschluss an den Beklagten ausgefertigt.

Artikel 51 Anklage gegen Würdenträger

(1) Bei Anklagen gegen den Großmeister ist folgendes zu beachten:
Das Generalkapitel muss einstimmig einen Regenten wählen, der im Ordensgericht die Rolle des Vorsitzenden übernimmt.

(2) Bei Anklagen gegen , Schatzmeister, Zeremonienmeister und Sekretär muss das Generalkapitel einstimmig beschließen, dass der jeweilige Fall vor dem Ordensgericht verhandelt wird.